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AGB – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

Inhaltsverzeichnis:

I. Vorbemerkungen

II. Anwendungsbereich, Begriffe und Definitionen

III. Vertragsgrundlagen

IV. Erklärung des Auftragnehmers

V. Vollmachten

VI. Ausführungsunterlagen

VII. Einbauten

VIII. Arbeitnehmerschutzvorschriften

IX. Weitergabe von Leistungen

X. Änderung von Preisen, zusätzliche Leistungen

XI. Änderung von Preisen zufolge Abweichung der vorgesehenen Menge

XII. Änderung der Leistungsfrist

XIII. Ausmaßfeststellung

XIV. Aufrechnung (Kompensation), Zahlung

XV. Vertragsstrafen bei Verzug, Schadenersatz

XVI. Rücktritt vom Vertrag

XVII. Schäden Dritter und Prozesse mit Dritten

XVIII. Übernahme, Gewährleistungsfirst

XIX. Bankgarantien

XX. Zessionsverbot

XXI. Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheit

XXII. Baustellenordnung

XXIII. Reinhalten der Arbeitsstätte

XXIV. Abfallwirtschaft

XXV. Firmen- und Werbetafeln

XXVI. Fahrtkosten, Wartezeiten

XXVII. Erforderliche Unterlagen mit Angebot abzugeben

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, inklusive dem Anhang 1 (Arbeitnehmervorschriften), wurden besprochen und werden vom AN vollinhaltlich anerkannt.

I. Vorbemerkungen

(1) Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Weiteren als AGB bezeichnet) sind die Bestimmungen der ÖNORM B2110 (in der jeweils aktuellen Fassung.)

(2) In diesen vorliegenden AGB werden Abänderungen bzw. Ergänzungen bzw. Erweiterungen (über die Bestimmungen der ÖNORM B2110 hinausgehend) geregelt. Die neben den     Überschriften in Klammer angeführten Zahlen beziehen sich auf die jeweilige Punktation der ÖNORM B2110.

II. Anwendungsbereich, Begriffe und Definitionen

(1) Die unter Pkt. III angeführten Vertragsgrundlagen, sowie die vorliegenden AGB gelten uneingeschränkt für alle Aufträge bzw. Zusatzaufträge des im Briefkopf angeführten     Unternehmens als Auftraggeber (weiters als AG bezeichnet) mit ihren Auftragnehmern (weiters als AN bezeichnet).

(2) Es werden die Begriffe und Definitionen der ÖNORM B2110 und ÖNORM A2050 angewandt. In diesen AGB wird als Bauherr der Auftraggeber des im Briefkopf angeführten     Unternehmens bezeichnet.

III. Vertragsgrundlagen (5.2, 5.3)

(1) Vertragsgrundlagen:

a) das Auftragsschreiben bzw. der Werkvertrag

b) das Verhandlungsprotokoll samt Beilagen (Bauzeitplan, Zahlungsplan, …)

c) das mit den vereinbarten Preisen versehene Leistungsverzeichnis

d) die Ausschreibung des AG samt den Allgemeinen Angebotsbedingungen

e) die gegenständlichen AGB

f) die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN (insbes. ÖNORM B2110 und B2117) in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung, bei Fehlen die entsprechende DIN

g) die zutreffenden baubehördlichen Bescheide und Genehmigungen

h) die dem AN vom AG übergebenen und die beim AG aufliegenden Planunterlagen

i) die Baustellenordnung

Bei Widersprüchen der technischen bzw. vertraglichen Grundlagen gilt die jeweils strengere Auflage.

(2) Änderungen der Vertragsgrundlagen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

(3) Der AN bestätigt, dass er diese Geschäftsbedingungen gelesen und genehmigt hat, sowie allfällige Unklarheiten beseitigt wurden. Der AN erklärt seine eigenen            Geschäftsbedingungen für nicht anwendbar.

IV. Erklärung des Auftragnehmers (5.4, 5.16)

(1) Der AN hat die übergebenen und die zur Einsicht aufliegenden Unterlagen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin geprüft. Der AN ist verpflichtet allfällige Fehler, Widersprüchlichkeit oder Textierungen, die verschiedene Auslegungen hinsichtlich Ausführung, Ausmaßfeststellung oder Abrechnung zulassen, spätestens bei Angebotsabgabe aufzuzeigen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.4. erklärt der AN, dass er anlässlich der Besichtigung des Leistungsortes, aufgrund eigener Erkundigungen und der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Kenntnis über die Gegebenheiten gemäß ÖNROM B2110 Pkt. 4.2.1. und 4.2.2. erlangt hat und dass die Preisberechnung und die Angebotserstellung darauf beruhen.

(3) Der AN bestätigt, dass er aufgrund der ihm erteilten gewerberechtlichen und sonstigen notwendigen Bewilligungen berechtigt ist, den ihm übergebenen Auftrag uneingeschränkt auszuführen. Stellt sich heraus, dass diese Bestätigung unrichtig war, kann der AG mit Anspruch auf volle Genugtuung und ohne Frist vom Vertrag zurücktreten.

V. Vollmachten (5.6, 5.7.2)

(1) Der AN gibt dem AG einen für die Leistungs-erbringung verantwortlichen und bevollmächtigten Vertreter bekannt. Dieser Bevollmächtigte des AN ist jedenfalls befugt verbindliche Nachtrags-bzw. Zusatzangebote abzugeben und anzunehmen, Anweisungen des AG entgegenzunehmen, sowie sonstige rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

(2) Der Bevollmächtigte des AN hat an den Baubesprechungen teilzunehmen. Die im Zuge der Baubesprechungen festgelegten Bestimmungen und Vereinbarungen sind für den AN verbindlich.

VI. Ausführungsunterlagen (5.8.1)

(1) Alle für die Ausführung der Leistung vertraglich festgelegten Unterlagen hat der AN beim AG rechtzeitig anzufordern, unverzüglich in alle Richtungen ihre Ausführbarkeit zu prüfen und mit den örtlichen Verhältnissen am Ort der Leistungserbringung abzustimmen.

(2) Der AN hat die allenfalls anzufertigenden Ausführungsunterlagen sowie Bemusterungsvorschläge so rechtzeitig vorzulegen, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden können, ohne Fristen zu gefährden.

(3) Die Kosten für vom AN beizubringende Aus-führungsunterlagen, sowie für das Herstellen und Entfernen von Mustern sind mit den Einheitspreisen abgegolten.

VII. Einbauten (5.10)

(1) Der AN hat unmittelbar vor Beginn der Leistungserbringung beim AG über vorhandene Einbauten rückzufragen, und dies auch dann, wenn ihm zuvor bereits Einbauten bekannt gegeben wurden. Die Anwendung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.10.3. ist ausgeschlossen, das heißt, die Leistungen gemäß ÖNROM B2110 Pkt. 5.10.2. sind in die vertraglichen Preise einzurechnen.

VIII. Arbeitnehmerschutzvorschriften (5.16.2)

(1) Es wird zwingend vereinbart, dass sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen, bzw. im Anhang 1 der vorliegenden AGB angeführten Arbeitnehmerschutz-vorschriften einzuhalten sind.

IX. Weitergabe von Leistungen (5.20.1)

(1) Die Weitergabe von Leistungen oder Teile von Leistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen schrift-lichen Zustimmung des AG. Die Zustimmung wird nur dann wirksam, wenn sich der Vertragspartner des AN gegenüber dem AG zur uneingeschränkten Einhaltung aller Bestimmungen, insbesondere des Punktes VIII dieser AGB, verpflichtet. Der AN steht dem AG für das Verhalten seines Auftragnehmers ein (insbesondere Pkt. VIII dieser AGB), wie er überhaupt für die vertragsgemäße Erfüllung der gesamten, dem AN übertragenen Leistung weiterhin und wie für sein eigenes Handeln uneingeschränkt haftet.

X. Änderungen von Preisen, zusätzliche Leistungen (5.24.3)

(1) Der Anspruch auf Preisänderung ist in allen Fällen vor der Ausführung der Leistungen beim AG dem Grunde nach nachweislich schriftlich geltend zu machen.

XI. Änderungen von Preisen zufolge Abweichung der vorgesehen Menge (5.24.6)

(1) Die Bestimmungen der ÖNORM B2110 Pkt. 5.24.6 kommt nur zur Anwendung, wenn eine solche Vereinbarung auch zwischen dem Bauherrn und dem AG besteht. Der AN hat sich über das Vorliegen einer solchen Vereinbarung zu informieren.

XII. Änderung der Leistungsfrist (5.24)

(1) Baustellenablaufbedingte Änderungen des Leistungsbeginnes berechtigen den AN nicht zu Preisänderungen.

(2) Hat der AN Bedenken, zufolge Leistungsänderungen, zusätzlicher Leistungen oder Leistungsbeginnveränderungen die ursprünglich vereinbarte Leistungsfrist nicht einhalten zu können, so hat er dies dem AG unverzüglich und nachweislich anzuzeigen. Eine dadurch begründete Änderung der vereinbarten Leistungsfrist oder die Einleitung von Forcierungsmaßnahmen ist zwischen AG und AN auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages zu vereinbaren, vor allem unter Beachtung des Gesamtfertigstellungstermines.

(3) Unbeschadet der ÖNORM B2110 Pkt. 5.34.2.1. ist für die Arbeitseinstellung infolge Schlechtwetter die ausdrückliche Zustimmung des AG erforderlich.

XIII. Ausmaßfeststellung (5.29.2.3)

(1) Versäumt der AN die vereinbarte gemeinsame Aufnahme von Ausmaßen, ohne durch ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis an der Teilnahme gehindert worden zu sein, anerkannt der AN die Ausmaße wie sie vom AG ermittelt

XIV. Aufrechnung (Kompensation) Zahlung (5.30)

(1) Der AN stimmt ausdrücklich zu, dass der AG Forderungen des AN mit eigenen Forderungen oder solchen seiner Arbeitsgemeinschaft an denen der AG beteiligt ist, vorweg aufrechnen kann. Dies jedenfalls sowohl bei einer Abtretung, als auch bei einer Verpfändung oder gerichtlichen Pfändung.

(2) Der AN stimmt in Abänderung zu den vereinbarten ÖNORM en zu, dass der Deckungs-bzw. Haftrücklass für sämtliche Forderungen des AG, auch solchen, die von anderen Bauvorhaben stammen, Aufrechnungsweise herangezogen werden kann. Die Möglichkeit zur uneingeschränkten Aufrechnung besteht auch im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens.

(3) Die Zahlungsüberweisungen des AG erfolgen – EDV-unterstützt – einmal wöchentlich mittels Überweisung, Scheck, oder Überrechnung der Mehrwertsteuer. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung dann, wenn in jener Woche, in der die Skonto-bzw. Nettozahlungsfrist endet, der Überweisungsantrag bei der Bank einlangt bzw. der Scheck zur Post gegeben wird bzw. der Überrechnungsantrag beim Finanzamt einlangt. Der AG weist darauf hin, dass er im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 ein Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Sofern Zweifel oder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber bestehen, ob Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 vorliegen, wird einvernehmlich davon ausgegangen, dass eine Bauleistung vorliegt. Der AG behält sich überdies in den Fällen, in denen keine Bauleistungen vorliegen, die direkte Überweisung von Umsatzsteuerbeträgen, die der AN in Rechnung gestellt hat, an das Finanzamt vor.

(4) Skontovereinbarungen: Ein Skontoabzug ist im Verhandlungsprotokoll separat zu verhandeln. Es gilt als vereinbart, dass die Skontoberechtigung für Teil- und Schlussrechnungen Gültigkeit hat. Einzelne nicht fristgerechte Teilzahlungen haben keine Auswirkung betreffend des Skontoabzuges auf fristgerecht bezahlte Rechnungen. Jede Rechnung ist einzeln auf Skontofähigkeit zu bewerten. Die Skontofrist wird auch durch Gegenverrechnungen gewahrt. Eine allfällig außerhalb der Skontofrist geleistete Direktüberweisung der Umsatzsteuer an das Finanzamt hat keinen Einfluss auf die Berechtigung, den vereinbarten Skontoabzug in Anspruch zu nehmen.

(5) Der Beginn der Skontofrist ist in der Regel der Zeitpunkt des Zuganges der Rechnung beim AG. Der Lauf der Skontofrist beginnt nur, soweit die verrechneten Leistungen ordnungsgemäß erbracht sind und die Rechnung mit prüfbaren Unterlagen beim AG aufliegt. Bei Ausstellung eines Schlussrechnungsblattes seitens des AG wird die Zahlungsfrist bis zum Wiedereintreffen des vom AN anerkannten Schlussrechnungsblattes ausgesetzt. Falsch adressierte Rechnungen bzw. nicht prüffähige Rechnungen setzen die Skontofrist nicht in Gang. Der AG muss seine Vorbehalte innerhalb der Skontofrist anmelden, um Anspruchsverluste zu verhindern.

XV. Vertragsstrafen bei Verzug (5.36), Schadenersatz (5.47) Beweislastumkehr (5.47.3)

(1) Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.1.2 hat der AG auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch auf Schadenersatz gemäß ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.1.1 (volle Genugtuung). Die Bestimmungen über das richterliche Mäßigungsrecht (ÖNORM B2110 Pkt. 5.36.1) sind nicht anzuwenden.

(2) In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.47.3 gilt als vereinbart, dass die Beweislast für fehlendes Verschulden wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels in der Leistung des AN auch nach Ablauf von 10 Jahren bei diesem verbleibt.

XVI. Rücktritt vom Vertrag (5.38)

(1) Neben den Rücktrittsgründen der ÖNORM und den Bestimmungen dieser AGB Pkt. IV (3), Pkt. VIII inkl. Anhang 1, sowie Pkt. XXI kann der AG auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertrag mit dem Bauherren, aus welchem Grund auch immer, gelöst wird. Hieraus entstehen dem AN keinerlei Ansprüche, die über den bereits erbrachten Leistungsumfang hinausgehen, wie z.B. Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn, etc.

XVII. Schäden Dritter und Prozesse mit Dritten

(1) Wird der AG von Dritten, sei es auch verschuldensunabhängig z.B. nach §§ 363 ff ABG, in Anspruch genommen, hält der AN den AG für alle Fälle die von ihm (mit)verursacht wurden, schad- und klaglos.

(2) Wird der AG wegen Leistungen, die vom AN erbracht wurden oder Vorfällen, für die der AN verantwortlich ist, in Rechtsstreitigkeiten mit Dritten, insbesondere dem Bauherrn verwickelt, trägt der AN die daraus dem AG entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, wenn der AN, nachdem er über die Rechtsstreitigkeit informiert worden ist, den der Rechtsstreitigkeit zugrunde liegenden Anspruch befriedigt.

XVIII. Übernahme (5.41), Gewährleistungsfristen

(1) Eine förmliche Übernahme gilt in allen Fällen als vereinbart. Die Übernahme kann bis zur mangelfreien Leistungserbringung abgelehnt werden.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt ab vorbehaltsloser Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn, und dauert zumindest 1 Monat länger, als der AG dem Bauherren Gewährleistung zu leisten hat. Diese Gewährleistungsfrist gilt auch für alle Warenlieferungen.

(3) Bei Gewährleistungsarbeiten des AN ist die Bauaufsicht durch den AG bis zu insgesamt 16 Stunden kostenfrei. Darüberhinausgehende Einsätze, sowie Bauaufsichten durch die Bauherrschaft, werden nach tatsächlichem Aufwand anteilig verrechnet.

(4) In Abänderung der ÖNORM B2110 Pkt. 5.45.3.4 gilt als vereinbart: Sofern Mängel binnen der Gewährleistungsfrist gerügt werden, wird vermutet, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.

XIX. Bankgarantien (5.48)

(1) Grundsätzlich sind Sicherstellungen in Form von Bankgarantien ablösbar. Der AG kann im Einzelfall auf andere Sicherstellungsmittel bestehen. Es werden nur abstrakte, unwiderrufliche, auf erste Anforderung fällige, auf EURO oder dessen Nachfolgewährung lautende Bankgarantien (gemäß Muster des AG) einer österreichischen Großbank anerkannt.

(2) Sicherstellungen zur Ablöse des Haftrücklasses muss der AG erst ab dem Zeitpunkt annehmen, ab dem die vorbehaltslose Übernahme des Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn erfolgt ist und daher das Ende der Gewährleistungsfrist des AN kalendermäßig feststeht (siehe Punkt XVIII. (2)). Einen Anspruch auf vorherige Ablöse des Haftrücklasses hat der AN nur dann, wenn die Bankgarantie ausdrücklich vorsieht, dass sie der AG ziehen darf, wenn die Bankgarantie vor Ablauf der Gewährleistungsfrist des AN auslaufen sollte.

(3) Sicherstellungen, welcher Art auch immer, müssen sich vor Leistungserbringung in der unbeschränkten Verfügungsmacht des AG befinden.

XX. Zessionsverbot

(1) Abtretung und Verpfändung von Forderungen (oder Teilen) des AN gegen den AG an Dritte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und diese gilt nur für den Einzelfall. Der AG kann für den administrativen Aufwand 2% des anerkannten Rechnungsbetrages einbehalten bzw. zur Verrechnung bringen.

XXI. Geschäftsgeheimnisse, Verschwiegenheit

(1) Der AN behält über alle Informationen und Wahrnehmungen, die ihm im Zuge der Angebotserstellung oder Leistungserbringung zukommen Dritten gegenüber Stillschweigen. Dies betrifft insbesondere die angewandte Verfahrensart, kaufmännische und personelle Entscheidungen und Geschäftsgeheimnisse des AG, sowie Preise. Ein Verstoß berechtigt zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und löst eine Konventionalstrafe in der Höhe von 10% der Bruttoauftragssumme aus, welche keinem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt, und darüberhinausgehende Schadenersatzforderungen nicht ausschließt.

XXII. Baustellenordnung

(1) Unbeschadet bestehender Baustellenordnungen, über welche sich zu informieren dem AN obliegt, gilt subsidiär die Baustellenordnung der BIVÖ in der gültigen Fassung. Über die Arbeitszeiten hat sich der AN zu informieren.

(2) Der AN hat die Arbeitszeit seiner Dienstnehmer grundsätzlich der Arbeitszeit des AG anzupassen. Abweichende Arbeitszeiten sind mit der Bauleitung ausdrücklich zu vereinbaren. Aus der Arbeitseinteilung dürfen dem AG jedoch keine Mehrkosten entstehen. Allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen hat der AN selbst einzuholen. Der Baustellenverantwortliche des AN hat täglich unaufgefordert der Bauleitung eine schriftliche Meldung über den Soll- und Ist-Stand seines eingesetzten Personals und über die von ihm ausgeführten Leistungen zu übergeben, es sei denn, der AG verzichtet hierauf ausdrücklich.

(3) Zur Arbeitsaufnahme auf der Baustelle ist der Sozialversicherungsnachweis für Vollzeitbeschäftigung erforderlich.

XXIII. Reinhalten der Arbeitsstätte

(1) Der AN hat seinen Arbeitsplatz stets rein zu halten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, kann der AG ohne Nachfristsetzung die Räumung und Entsorgung auf Kosten des AN durchführen. Kosten für die Räumung und Entsorgung von nicht zuordenbaren Abfällen werden den möglichen Verursachern anteilsmäßig angelastet. Der AN verpflichtet sich Kopien der Baurestmassennachweise monatlich zu übergebe.

XXIV. Abfallwirtschaft

(1) Es wird auf die Bestimmungen des Abfallwirt-schaftsrechtes hingewiesen. Die erforderlichen Aufzeichnungen sind vom AN zu führen und auf Verlangen vorzulegen, und spätestens bei Bauende gesammelt dem AG zu übergeben.

XXV. Firmen- und Werbetafeln

(1) Das Anbringen von Firmen- und Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem bevollmächtigten Vertreter des AG erfolgen. Werden solche Anbringungen gefordert, verzichtet der AN auf Vergütung.

XXVI. Fahrtkosten, Wartezeiten

(1) An- und Abfahrtskosten sind mit den Einheits-preisen abgegolten. Auf die Vergütung von Wartezeiten auf der Baustelle verzichtet der AN ausdrücklich.

XXVII. Erforderliche Unterlagen mit Angebot abzugeben

(1) Die erforderlichen Unterlagen des Nachunternehmers sind mit gesondertem Formblatt abzugeben.